Die Einsicht ins Grundbuch – vor dem Immobilienkauf unverzichtbar!

Mai 18, 2020

Notarschild

Wenn Sie eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück kaufen möchten, ist ein vorheriger Blick ins Grundbuch unbedingt erforderlich! Nur dadurch können Sie wichtige Besonderheiten wie Eigentumsverhältnisse, Wegerechte oder Belastungen in Erfahrung bringen.

Was genau steht im Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein Register, in dem für einen bestimmten Bezirkt alle Grundstücke und Immobilien verzeichnet sind sowie deren Besonderheiten. Inzwischen werden Grundbücher oftmals in elektronischer Form geführt. Für jedes Grundstück bzw. Wohnungseigentum ist ein eigenes Blatt angelegt. Ein Blick ins Grundbuch ist für Sie besonders interessant ist, wenn Sie eine Immobilie kaufen möchten! Nicht nur die Größe und Lage des Grundstücks sind dort vermerkt, sondern vor allem auich die Rechte, Belastungen und Verhältnisse, die mit dem Grundstück verbunden sind. Dazu gibt es im Grundbuch drei verschiedene Abteilungen:

Abteilung I: Hier werden Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse gegeben.

Abteilung II: Führt Lasten und Beschränkungen (zum Beipspiel Vorkaufsrechte und Wegerechte Insolvenzvermerke) auf.

Abteilung III: Hier werden Grundpfandrechte aufgeführt, wie zum Beispiel Hypotheken, Grund- schulden oder Rentenschulden)

Bevor Sie eine Immobilie kaufen, können Sie im Grundbuch also zum Beispiel einsehen, ob ein Familienmitglied des Eigentümers ein Vorkaufsrecht hat, ob Ihr zukünftiger Nachbar eine bestimmte Zufahrt nutzen darf oder ob das Objekt mit Schulden belastet ist. Ein Blick ins Grundbuch ist unbedingt erforderlich! Die Banken interessieren sich besonders für die Abteilung III. Der jeweilige Beleihungswert unterteilt sich in drei sogenannte Ränge, durch die Darlehen bis 60%, 90% oder sogar 100% aufgeführt sind.

Wie bekommen Sie Einsicht in den Grundbuchauszug?

Um einen Bankkredit für die Finanzierung eines Grundstücks zu bekommen, müssen Sie dem Geldinstitut auf jeden Fall einen Grundbuchauszug vorlegen. Für Sie selbst als Kaufinteressent sind außerdem die aufgeführten Informationen in Abteilung I und II von großer Bedeutung, ansonsten besteht die Gefahr unschöner Überraschungen nach dem Abschluss des Kaufvertrags. Oftmals legt Ihnen der Eigentümer oder der Makler eine Kopie des Grundbucheintrags vor. Ansonsten können Sie diesen selbst beantragen. Dazu benötigen Sie eine Vollmacht des Eigentümers oder einen vorläufigen Kaufvertrag. Zu den berechtigten Personen gehören außerdem Notare, Gerichte und Behörden.

Sie interessieren sich für eine Immobilie und hätten gerne Informationen über deren Grundbuch-eintrag? Wir helfen Ihnen bei der Beantragung bzw. Beschaffung der Einsicht! Die IP-NRW freut sich über Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme!

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