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Recht und Steuern

Spekulationssteuer bei Immobilien: Fristen und Ausnahmen

Wann beim Immobilienverkauf Spekulationssteuer anfällt, welche Zehnjahresfrist gilt und wann Eigennutzung davon befreit. Überblick vom Makler.

  • Veröffentlicht am
  • Aktualisiert am
  • 3 Min. Lesezeit

Wer eine Immobilie mit Gewinn verkauft, muss diesen Gewinn unter Umständen versteuern. Entscheidend sind zwei Fragen: Wie lange gehört Ihnen die Immobilie schon? Und haben Sie selbst darin gewohnt? Wer die Regeln kennt, kann den Verkauf so planen, dass keine Steuer anfällt.

Stand dieses Beitrags: Oktober 2026. Steuerregeln können sich ändern. Lassen Sie Ihren Fall vor dem Verkauf von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.

Was mit Spekulationssteuer gemeint ist

„Spekulationssteuer“ ist ein umgangssprachlicher Begriff. Gemeint ist die Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 des Einkommensteuergesetzes. Eine eigene Steuer ist das nicht: Der Gewinn aus dem Verkauf wird Ihrem übrigen Einkommen zugerechnet und mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert.

Die Zehnjahresfrist

Liegen zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre, ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Maßgeblich sind die Daten der beiden notariellen Kaufverträge, nicht die Eintragung im Grundbuch und nicht die Schlüsselübergabe.

Von dieser Regel gibt es wichtige Ausnahmen für Immobilien, in denen Sie selbst gewohnt haben.

Steuer oder nicht: die wichtigsten Fälle

Ihre Situation Steuer auf den Gewinn?
Der Kauf liegt zehn Jahre oder länger zurück Nein
Sie haben die Immobilie seit dem Kauf ausschließlich selbst bewohnt Nein, auch vor Ablauf der zehn Jahre
Sie haben im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor selbst darin gewohnt Nein, auch wenn sie vorher vermietet war
Sie haben vermietet, der Kauf liegt weniger als zehn Jahre zurück In der Regel ja
Erst selbst bewohnt, dann vermietet, Verkauf vor Ablauf der zehn Jahre In der Regel ja, außer die Dreijahresregel greift
Geerbt, der Kauf durch den Erblasser liegt weniger als zehn Jahre zurück Möglich, Fall prüfen lassen

Selbst genutzt: die Dreijahresregel

Die Ausnahme für die eigene Nutzung ist für viele Verkäufer die wichtigste. Steuerfrei bleibt der Gewinn, wenn Sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Kalenderjahren davor selbst in der Immobilie gewohnt haben. Das mittlere Jahr muss dabei vollständig abgedeckt sein, die beiden anderen nur teilweise. Eine Vermietung vor dieser Zeit schadet dann nicht.

Geerbte Immobilien

Wer erbt, übernimmt die Frist des Erblassers. Liegt dessen Kauf weniger als zehn Jahre zurück, kann beim Verkauf Steuer anfallen. Prüfen Sie das, bevor Sie eine geerbte Immobilie schnell wieder verkaufen. Wie der Verkauf einer Erbimmobilie abläuft, lesen Sie unter Erbimmobilie verkaufen.

Sonderfall Scheidung

Besitzen Sie die Immobilie schon länger als zehn Jahre, müssen Sie auch bei einem Verkauf wegen einer Scheidung keine Steuer fürchten. Dasselbe gilt, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, Sie und Ihr Partner aber bis zum Verkauf gemeinsam darin wohnen.

Schwierig wird es, wenn einer von Ihnen vor dem Verkauf auszieht:

  • Für den Partner, der ausgezogen ist, kann auf seinen Anteil Steuer anfallen, wenn die zehn Jahre noch nicht vorbei sind.
  • Lässt der Eigentümer den früheren Partner allein in der Immobilie wohnen, gilt das steuerlich nicht als eigene Nutzung. Auch dann ist in der Regel mit Steuer zu rechnen.
  • Das gilt auch, wenn Sie Ihren Anteil gegen eine Ausgleichszahlung an den Partner übertragen.

Klären Sie die steuerlichen Folgen deshalb, bevor einer von Ihnen auszieht. Welche Wege es für das gemeinsame Zuhause gibt, lesen Sie im Beitrag Scheidung und Immobilie.

Den Zeitpunkt klug wählen

Manchmal entscheiden wenige Monate darüber, ob Steuer anfällt. Sehen Sie deshalb auf das Datum Ihres Kaufvertrags, bevor Sie einen Verkauf planen. Wer ohnehin noch ein Jahr warten kann, spart unter Umständen viel Geld. Weitere Überlegungen zum richtigen Moment finden Sie im Beitrag Immobilienverkauf: Wann ist der richtige Zeitpunkt?.

Verkauf planen mit der IP-NRW

Wir behalten die Fristen bei der Planung Ihres Verkaufs im Blick und stimmen den Zeitplan mit Ihnen und Ihrem Steuerberater ab. So verkaufen Sie zu dem Zeitpunkt, der für Sie am besten passt.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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